Fischereiverein Streamer 90 e.V

Verein der Fischwaid

und zum Schutze der Gewässer und Natur

 

Satzung des Fischereivereins

Streamer 90 e.V.

 

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Fischereiverein Streamer 90 e.V.“ (Zusatz: „Verein der Fischwaid und zum Schutze der Gewässer und Natur“).

Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister unter der Nummer „266“ eingetragen.

Er ist Mitglied des Thüringer Landesangelfischereiverbandes (TLAV) und erkennt dessen Satzung an.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, die sich zum Ziel setzen, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen auf Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.

Seine wichtigsten Aufgaben sind:

(1) Hege und Pflege der Fischbestände in den Vereinsgewässern,

(2) Gesunderhaltung der Gewässer und deren Fischbestände,

(3) Erhaltung und Pflege der die Gewässer umgebenden Natur,

(4) Förderung der Waidgerechten Angelfischerei, sowie des Gemeinschafts- und Vereinslebens,

(5) Förderung der Vereinsjugend.

 

§3 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann werden, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat.

Mitglieder vor Vollendung des 16. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.

Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des Vorstands.

 

§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)     durch Austritt

Er kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b)    durch Ausschluss

Er kann erfolgen wenn ein Mitglied:

-gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte Regeln der Fairnis und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,

-wenn er das Ansehen und die Interessendes Vereins schwer geschädigt hat,

-wenn es wegen eines Fischereinvergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,

-wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

-wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu streit und Unfrieden gegeben hat,

-wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtlich Gehör gewährt worden sein.

Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.

Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.

Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.

 

§5 Beiträge

Die Hauptversammlung beschließt Zusammensetzung und Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge.

Sie sind in voller Höhe im Voraus (zur Kassierungszeit) zu entrichten.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht beglichen bzw. belegt werden können.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt:

-an den Versammlungen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

-alle vereinseigenen Anlagen zu benutzen,

-durch jährlichen Erwerb der Verbundkarte des TLAV, die dort aufgeführten Gewässer waidgerecht zu befischen

Die Mitglieder sind verpflichtet:

-Zweck und Aufgaben des Vereins und dessen Beschlüsse zu erfüllen,

-das Angeln nur um Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben,

-zur Betreibung der Angelfischerei in Vereins- und Verbandsgewässern nachfolgende gültigen Fischereipapiere mit sich zu führen:

Fischereischein, Fangbuch (Fischerei-Erlaubnisschein) und Mitgliedsbuch.

-sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnung befolgen,

-die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Maßnahmen zu erfüllen,

-an der Hauptversammlung (Jahresendversammlung) teilzunehmen.

Mitglieder haben das Recht, eine ruhende Mitgliedschaft für den Zeitraum von 1 bis 2 Jahren zu beantragen. Die Beiträge sind jedoch in der Höhe, wie von der Mitgliederversammlung beschlossen, zu entrichten.

 

§7 Disziplinarstrafen

Statt eines Auschlusses kann der Vorstand erkennen auf:

a)     zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Anglererlaubnis in allein oder nur in bestimmten Vereinsgewässern,

b)    Zahlung von Geldbußen,

c)     Verweis mit oder ohne Auflage,

d)    Verwarnung mit oder ohne Auflage.

Gegen Entscheidungen nach a) und b) ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

 

§8 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung

zu 1.

Der Vorstand umfasst mindestens nachfolgende Ämter:

-1. Vorsitzender

-2. Vorsitzender

-Schatzmeister

-Gewässerwart

Vorstand im Sinn Sinne des §26 BGB sind der 1. Und der 2. Vorsitzende.

Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist.

Der 1. Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandmitglieder.

Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., in seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstanden, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.

 

Zu 2:

In jedem Kalenderjahr muss in den ersten drei Monaten eine Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Bzw. 2. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie hat schriftlich zu erfolgen. Unter anderen gehört zu den Aufgaben dieser Mitgliederversammlung:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  4. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages,
  5. Satzungsänderungen zu beschließen,
  6. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstanden bei Ausschlüssen oder Disziplinarentscheidungen.

Zur Satzungsänderung (Punkt 5) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen wenn:

-ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe   0von Gründen beantragt;

-das Interesse des Vereins es erfordert.

Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Der 1. Oder 2. Vorsitzende unterzeichnet diese Niederschriften.

 

§9 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Die dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und de Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erfurt, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Landschaftspflege zu verwenden hat.